Tierärztlicher Bezirksverband Oberbayern
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Grundsätzliches zu den Wahlen des TBV OBB


Das Heilberufe-Kammergesetz-HKaG schreibt in Artikel 5 folgendes vor:

"Bei ärztlichen Kreisverbänden von mehr als 2000 Mitgliedern nimmt eine Delegiertenversammlung, die von den Mitgliedern auf die Dauer von 4 (5)Jahren gewählt wird, deren Aufgaben wahr. Es sind bei ärztlichen Kreisverbänden mit nicht mehr als 3000 Mitgliedern 25 Delegierte und mit nicht mehr als 4000 Mitgliedern 35 Delegierte zu wählen." ...


Nun zur Wahlordnung in den wesentlichen Auszügen:


§ 1 Wahlverfahren, Wahlperiode

Die 35 Delegierten werden in einer Briefwahl gewählt. Die Wahlperiode beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des nächsten Wahljahres.


§ 2 Wahlleitung, Wahlbezirke

Jeder Tierärztliche Bezirksverband bildet einen Wahlbezirk. Der Vorstand des TBV OBB bestellt für seinen Wahlbezirk spätestens zum 1.Juli des Wahlvorjahres einen Bezirkswahlausschuss mit Sitz in München. Dieser Ausschuss besteht aus vier wahlberechtigten Mitgliedern des tierärztlichen Bezirksverbandes und dem Bezirkswahlleiter.


§ 3 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände mit Ausnahme der freiwilligen Mitglieder. Maßgebend ist dabei die Eintragung in eine Wählerliste. Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder des TBV. Ausnahmen stehen in §3 der Wahlordnung.


§ 4 Zahl der Delegierten

Der Landeswahlausschuss bestimmt den Stichtag, zu dem die Zahl der Wahlberechtigten durch den Bezirkswahlausschuss festzustellen ist. Der Stichtag ist spätestens zehn Wochen vor Beginn der Wahlen festzusetzen. Der Landeswahlleiter teilt zunächst jedem Wahlkreis einen zu wählenden Delegierten zu. Die übrigen Delegierten verteilt er auf die Wahlbezirke entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten nach dem d'Hondtschen Verfahren. Die Zahl der Ersatzleute entspricht der Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Delegierten. Die Zahl der je Wahlbezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute teilt der Landeswahlleiter umgehend den Bezirkswahlleitern mit.


§ 5 Wählerlisten

Der Bezirkswahlausschuss erstellt zum Stichtag, der vom Landeswahlausschuss bis spätestens zehn Wochen vor Beginn der Wahl festzusetzen ist, die Wählerliste und trägt die Wahlberechtigten dazu mit Familienname, Vorname und Anschrift ein. Dabei wird die Wahlberechtigung durch den Bezirkswahlausschuss geprüft. Beim Bezirkswahlleiter ist die Wählerliste spätestens acht Wochen vor Beginn der Wahl für 10 Tage zur Einsichtnahme auszulegen. In dieser Zeit gibt es Einspruchsmöglichkeiten gegen die Richtigkeit der Liste. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen beim Bezirkswahlausschuss. Der entscheidet über den Einspruch. Nur der Ausschuss kann Änderungen in der Wählerliste vornehmen. Personen, die in der Liste eingetragen waren, dürfen nur nach vorheriger Anhörung gestrichen werden. Entscheidungen sind zu begründen und schriftlich den Betroffenen und dem Landeswahlleiter mitzuteilen. Jeder Wahlberechtigte ist von dem Eintrag in die Wählerliste mit einer Wählerkarte spätestens eine Woche vor Auslage der Wählerlisten zu verständigen. Mit Ende der Auslagefrist sind diese Wählerlisten abzuschließen und unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden.


§ 6 Wahlvorschläge

Der Landeswahlleiter fordert zum Einreichen von Wahlvorschlägen auf und setzt dazu eine Frist. Wahlvorschläge können aber nicht später als sechs Wochen vor Beginn der Wahl eingereicht werden. Wahlvorschläge können von jedem Wahlberechtigten innerhalb der o.a. Frist beim Bezirkswahlleiter eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Wahlberechtigten des Wahlbezirks mit Familien und Vornamen unterschrieben sein (D.h. es muss nicht jeder Kandidat zehn Unterschriften einbringen, es genügt, wenn dies für den gesamten Wahlvorschlag erfolgt. Aber jeder Wahlvorschlag, also die Liste mit den Kandidaten, benötigt die zehn Unterschriften in der genannten Form) Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag (die Kandidatenliste) unterschreiben, sonst sind seine gesamten Unterschriften ungültig. In den Wahlvorschlägen (Kandidatenlisten) sind die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, beruflicher Tätigkeit und Anschrift aufzuführen. Die Wahlvorschläge (Kandidaten) dürfen höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Delegierte und Ersatzleute im Wahlbezirk zu wählen sind. Sind mehr Namen von Kandidaten aufgeführt als zugelassen sind, so werden die Namen der Kandidaten gestrichen, die den in der zulässigen Zahl vorgeschlagenen Kandidaten folgen. Mit jedem Wahlvorschlag (Kandidatenliste) ist von jedem Bewerber eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass er zur Kandidatur und im Falle seiner Wahl, zur Annahme bereit ist und dass ihm Hindernisse seiner Wählbarkeit nicht bekannt sind. Der Wahlvorschlag (Kandidatenliste) wird vom Erstunterzeichner (Erste Unterschrift von Zehn für diese Liste) vertreten (dies ist der Ansprechpartner für diese Liste), der Zweitunterzeichner ist sein Stellvertreter. Gibt es im Wahlbezirk keinen gültigen Wahlvorschlag (Kandidatenliste), so kann der Wähler jeden Wählbaren seines Wahlbezirks unter Angabe von Familien- und Vornamen und Wohnort wählen.


§ 7 Wahlbekanntmachung

Der Landeswahlleiter gibt den Beginn und das Ende der Wahl, die Namen der Mitglieder des Landeswahlausschusses, die Namen und den Sitz der Bezirkswahlleiter und den Ort und die Zeit der Auslage der Wählerlisten bekannt. Ebenso ist für jeden Wahlbezirk die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzleute und die Frist zum Einreichen von Wahlvorschlägen bekanntzumachen. Die Wahlbekanntmachungen erfolgen im Deutschen Tierärzteblatt. Die erste Wahlbekanntmachung erscheint spätestens neun Wochen vor Beginn der Wahl.


§ 8 Zulassung Wahlvorschläge

Kandidaten, die in mehreren Wahlvorschlägen (Kandidatenlisten) genannt sind, werden durch Vermittlung der Vertreter der Wahlvorschläge (Erst- und Zweitunterzeichner der zehn Unterschriften für den Wahlvorschlag) zu einer Äußerung aufgefordert, welchen Wahlvorschlag (Kandidatenliste) sie zugeteilt werden wollen; erklären sie sich hierauf nicht innerhalb der bestimmten Frist (spätestens sechs Wochen vor der Wahl), so werden sie von allen Wahlvorschlägen (Kandidatenlisten) gestrichen.


§ 9 Stimmzettel

Der Landeswahlleiter erstellt für die einzelnen Wahlbezirke die Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel ist die Zahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzleute anzugeben. Die zugelassenen Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) werden in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Die vorgeschlagenen Bewerber sind alphabetisch zu reihen und mit dem Familiennamen und Vornamen, dem Geburtstag, der beruflichen Tätigkeit und der Anschrift einzutragen. Wenn die volle Zahl der im Bezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute nicht vorgeschlagen wurde, ist entsprechend Raum zum Eintrag anderer wählbarer Personen vorzusehen. Wurde in einem Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag (Kandidatenliste) rechtzeitig eingereicht, so enthält der Stimmzettel lediglich Raum zum Eintrag wählbarer Personen, entsprechend der Anzahl der im Bezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute. Jedem Wahlberechtigten sind vor der Wahl rechtzeitig zuzustellen:

  1. Ein Stimmzettel

  2. Ein (äußerer) Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck: "Postgebühr bezahlt der Empfänger", der auf der Rückseite den Namen des Wahlberechtigten und die Nummer trägt, unter der er in die Wählerliste eingetragen ist; dieser Umschlag gilt als Wahlausweis.

  3. Ein (innerer) Wahlumschlag mit dem Aufdruck: "Inhalt: Stimmzettel für die Wahl der Delegierten der Bayerischen Landestierärztekammer (bzw. des Tierärztlichen Bezirksverbandes)."

  4. Ein Wahlmerkblatt



§ 10 Wahl

Die Wahl der Delegierten dauert zehn Tage. Für die Wahl dürfen nur die vom Landeswahlleiter zugesandten Stimmzettel und Umschläge verwandt werden. Jeder Wähler hat nur soviel Stimmen wie im Wahlbezirk Delegierte und Ersatzleute zu wählen sind. Er hat die Bewerber, die er wählen will,anzukreuzen; jedoch darf er jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Wird in einem Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag (Kandidatenliste) rechtzeitig eingereicht, kann der Wähler getrennt nach Delegierten und Ersatzleuten soviele Wahlberechtigte mit Namen auf dem Stimmzettel eintragen, wie im Wahlbezirk Delegierte und Ersatzleute zu wählen sind. Die mehrfache Eintragung eines Wahlberechtigten ist nicht zulässig. Wenn die volle Zahl er im Bezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute nicht vorgeschlagen wurde ist entsprechend Raum zum Eintrag anderer wählbarer Personen vorzusehen. In diesem Fall kann der Wähler soviele weitere Wahlberechtigte als Kandidaten eintragen, wie im Wahlbezirk Delegierte und Ersatzleute zu wählen sind (zugelassen sind). Der Wähler steckt den von ihm persönlich ausgefüllten Stimmzettel in den inneren Wahlumschlag, verschließt diesen und gibt ihn sodann in den Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck: "Postgebühr bezahlt der Empfänger", um ihn rechtzeitig dem Bezirkswahlleiter zu übersenden oder zu übergeben. Der Wahlbrief muss vor Ende der Wahlfrist beim Bezirkswahlleiter eingehen. Stimmzettel und Wahlumschlag dürfen keinerlei Hinweise auf die Person des Wählers tragen.


§ 11 Ermittlung des Wahlergebnisses

Der Bezirkswahlleiter vermerkt auf dem Wahlbriefumschlag den Tag des Eingangs. Er hält die Wahlbriefe ungeöffnet unter Verschluss. Nach Ende der Wahlfrist eingegangene Wahlbriefe bewahrt es davon getrennt auf. Nach dem Ende der Wahlfrist ermittelt der Bezirkswahlausschuss unverzüglich das Wahlergebnis. Der Wahlleiter bestimmt dazu einen Schriftführer, der über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift fertigt, in die die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Tag, der Beginn, das Ende und der Ort der Feststellung, die Gesamtzahl der eingegangenen Wahlbriefe und die Zahl der Wahlberechtigten einzutragen sind. Der Wahlausschuss prüft, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen war und vermerkt in der Liste die Stimmabgabe. Dann werden die Wahlbriefumschläge geöffnet. Gibt der darin enthaltene Wahlumschlag zu Bedenken keinen Anlass, so ist er ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen. Wahlbriefe von nicht Wahlberechtigten oder beanstandete Wahlumschläge sind ungeöffnet auszusondern. Der Inhalt der Wahlurne wird durchgeschüttelt und die Zahl der darin enthaltenen Wahlumschläge festgestellt. Dann werden die Wahlbriefe geöffnet und die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen ausgezählt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss. Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmzettel sind in der Niederschrift aufzunehmen. Ungültig sind:

  1. In nicht rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefen enthaltene Stimmen; maßgebend ist das Ende der Wahlfrist.

  2. In einem auf die Person des Wählers hindeutenden Wahlumschlag oder Stimmzettel oder abgegebene Stimmen, deren Stimmzettel und Umschläge nicht direkt dem Landeswahlleiter zugesandt wurden.

  3. Stimmzettel, in denen mehr Personen angekreuzt oder eingetragen sind, als nach der Angabe auf dem Stimmzettel zu wählen sind.

  4. Stimmen, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, insbesondere die, die einen Vorbehalt enthalten, oder als Zweit- oder Mehrstimmen entgegen §10(3), (in dem jeder Wähler soviel Stimmen hat, wie im Wahlbezirk Delegierte und Ersatzleute zu wählen sind. Den zu wählenden Kandidaten muss er ankreuzen und er darf jedem Bewerber nur eine Stimme geben.) für die gleiche Person abgegeben worden sind oder für eine in dem Wahlbezirk nicht wählbare Person abgegeben worden sind.

Gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl, und zwar zunächst als Delegierte, dann als Ersatzleute; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Reihenfolge der Gewählten ist mit ihrer Stimmenzahl in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.


§ 12 Verständigung der Gewählten

Der Bezirkswahlleiter verständigt die Gewählten gegen Nachweis und fordert sie auf binnen sieben Tagen die Annahme der Wahl zu erklären. Erklärt sich der Gewählte nicht oder nur unter Vorbehalt, so gilt die Wahl als nicht angenommen.


§ 13 Prüfung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Bezirkswahlleiter bündeln die Stimmzettel und übermitteln sie unverzüglich zusammen mit den ungültigen Wahlbriefen, den ungültigen Stimmzetteln und der Niederschrift dem Landeswahlleiter. Der Landeswahlausschuss prüft die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist im Deutschen Tierärzteblatt unter Angabe eines Stichtages, der nicht vor dem 15. des Erscheinungsmonats des Deutschen Tierärzteblattes liegen darf, zu verkünden. Der neugewählten Delegiertenversammlung legt der Landeswahlausschuss einen Wahlprüfbericht vor.


§ 14 Ersatzmänner und Nachwahl

Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er vor Annahme der Wahl oder vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird er durch den Ersatzmann mit der höchsten Stimmenzahl aus dem betreffenden Wahlbezirk ersetzt. Stehen gewählte Ersatzleute nicht mehr zur Verfügung, so ist innerhalb von sechs Wochen eine Nachwahl im betroffenen Wahlbezirk durchzuführen. Im Falle der Nachwahl finden die Vorschriften der Wahlordnung entsprechende Anwendung.


§ 15 Wahlanfechtung und Ungültigkeit der Wahl

Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach dem Stichtag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß §13 Abs.2 (Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Deutschen Tierärzteblatt, unter Angabe eines Stichtages, nicht vor dem 15. Des Erscheinungsmonats des DTBl) die Wahl wegen Verletzung der Wahlordnung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter anfechten. Die Wahl ist ungültig, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis verdunkelt wurde. Die Entscheidung trifft der Landeswahlausschuss. Die von der Anfechtung Betroffenen hat er vor der Entscheidung zu hören. Wird die Wahl im ganzen für ungültig erklärt, so ist durch den Landeswahlausschuss binnen vier Wochen eine Neuwahl anzuordnen und im DTBl bekanntzumachen; im übrigen gilt diese Wahlordnung. Wird die Ungültigkeit der Wahl nur für einen bestimmten Wahlbezirk oder für einzelne Delegierte oder Ersatzleute ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diesen Wahlbezirk oder die betroffenen Delegierten oder Ersatzleute beschränkt. Auch die Amtszeit der aus Neu oder Nachwahlen hervorgehenden Delegierten und Ersatzleute endet mit der Wahlperiode nach § 1.


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