Tierärztlicher Bezirksverband Oberbayern
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Berufsordnung
für die Tierärzte in Bayern

vom 27. Juni 1986 (DTBl 1986, S. 867 ff.),
zuletzt geändert am 07. Mai 2014 (DTBl. 7/2014, S. 1009)



§ 1
Allgemeine Rechtsstellung


(1) 1Der Tierarzt/die Tierärztin (im folgenden "Tierarzt" genannt) ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken; damit dient er zugleich der menschlichen Gesundheit. 2Der Tierarzt hat ebenso die Aufgabe, zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sowie nicht vom Tier stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sicherzustellen. 3Der Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere.
 
(2) 1Der Tierarzt erfüllt eine öffentliche Aufgabe. 2Der Beruf des Tierarztes ist seiner Natur nach ein freier Beruf. 3Er ist kein Gewerbe.

(3) 1Der niedergelassene Tierarzt ist in der Ausübung seines Berufes grundsätzlich frei. 2Er kann eine tierärztliche Behandlung ablehnen, soweit er nicht rechtlich dazu verpflichtet ist. 3Er kann sie insbesondere dann ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass zwischen ihm und dem Tierbesitzer oder dessen Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt; in Notfällen ist der Tierarzt zur Hilfeleistung verpflichtet.


§ 2
Allgemeine tierärztliche Berufspflichten


(1) Tierärztliche Berufsausübung ist jede Berufstätigkeit, bei der die während des tiermedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.

(2) Der Tierarzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei diesem Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die der tierärztliche Beruf erfordert.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten sowie im Rahmen des Kammergesetzes die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Bayerischen Landestierärztekammer (im folgenden "Kammer" genannt) und des für ihn zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes zu unterstützen.

(4) 1Der Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich laufend beruflich fortzubilden. 2Der Umfang der Fortbildungspflicht beträgt

a) für Tierärzte im Beruf: 60 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren

b) für Tierärzte mit Zusatzbezeichnung: zusätzlich 12 bereichsbezogene Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren

c) für Fachtierärzte: zusätzlich 24 gebietsbezogene Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren.
 
d) für zur Weiterbildung ermächtigte Fachtierärzte: zusätzlich 45 gebietsbezogene Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren

3Die Eingruppierung erfolgt nach der jeweils höchsten Qualifikation in der Reihenfolge der Buchstaben a) bis d). 4Dabei beträgt die Obergrenze der zu erbringenden Fortbildungsstunden unabhängig von der Anzahl der Bezeichnungen bzw. Ermächtigungen 105 Stunden in drei Kalenderjahren. 5Anrechenbar sind nur Fortbildungsveranstaltungen, die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind oder von der Landestierärztekammer anerkannt werden. 6Pflichtfortbildungen werden in vollem Umfang, Nichtpräsenz-Fortbildungen bis zu 30 Stunden in drei Kalenderjahren angerechnet. 7Fortbildungen in den Bereichen Praxismanagement und Betriebswirtschaft sowie das Studium von Fachzeitschriften (mindestens ein Abonnement) können insgesamt bis zu 15 Stunden in drei Kalenderjahren anerkannt werden. 8Die Kammer kann hinsichtlich der Zahl der Fortbildungsstunden in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen zulassen. 9Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Kammer auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Der Tierarzt ist grundsätzlich verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten oder von ihr anerkannten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität tierärztlicher Tätigkeit teilzunehmen.

(6) Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, aus der Ferne Tiere zu behandeln oder seinen Beruf im Umherziehen auszuüben.

(7) Außer in Notfällen ist es dem Tierarzt nicht gestattet, unaufgefordert oder durch Vermittlung tätig zu werden.

(8) Es ist dem Tierarzt untersagt, seine Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Auftrag - insbesondere bei der Durchführung von öffentlich geförderten Maßnahmen - dazu zu missbrauchen, dahingehend Einfluss auf den Tierbesitzer auszuüben, dass dieser ihm oder einem Dritten auch andere tierärztliche Verrichtungen überträgt.


§ 3
Berufsbezeichnung


(1) Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 der Bundestierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt ist.

(2) 1Der niedergelassene Tierarzt kann neben der Berufsbezeichnung "Tierarzt"/"Tierärztin" den Zusatz "praktischer" oder "prakt." führen. 2§ 4 (2) der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern bleibt unberührt.

(3) Das Recht zum Führen von Fachtierarztbezeichnungen richtet sich nach dem Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern.


§ 4
Schweigepflicht


(1) 1Der Tierarzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Tierarzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. 2Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patientenbesitzers, Aufzeichnungen über Tiere, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
 

(2) Der Tierarzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der tierärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und diese schriftlich festzuhalten.

(3) 1Der Tierarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. 2Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.

(4) Der Tierarzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten tätig wird, es sei denn, dass dem Patientenbesitzer vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet wurde, inwieweit die von dem Tierarzt getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte bestimmt sind.

(5) Wenn mehrere Tierärzte gleichzeitig oder nacheinander dasselbe Tier untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insofern befreit, als das Einverständnis des Patientenbesitzers anzunehmen ist.

(6) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patientenbesitzers gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.


§ 5
Zusammenarbeit mit der Kammer

 
(1) Anfragen der Kammer und der Tierärztlichen Bezirksverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind in angemessener Frist und Form zu beantworten.

(2) 1Der Tierarzt ist verpflichtet, den Beginn und die Art seiner tierärztlichen Tätigkeit unverzüglich dem zuständigen Bezirksverband anzumelden. 2Änderungen in der Art der Berufsausübung sowie jeder Praxis- und Wohnungswechsel sind der Kammer und dem zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband unverzüglich mitzuteilen. 3Beschäftigt ein Tierarzt einen anderen Tierarzt in unselbständiger Stellung, so hat er diesen auf die Meldepflicht hinzuweisen. 4Das Nähere regelt die Meldeordnung.


§ 6
Ausübung der tierärztlichen Praxis


(1) 1Die nicht abhängige, freiberufliche Ausübung des tierärztlichen Berufes ist an die Niederlassung in eigener Praxis an einem Tätigkeitsort gebunden. 2Der niedergelassene Tierarzt hat alle mit der Praxisausübung verbundenen Verpflichtungen jederzeit ordnungsgemäß wahrzunehmen. 3Er muss insbesondere über die für die Praxisausübung erforderlichen Räumlichkeiten und Gerätschaften verfügen. 4Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild gemäss § 8 kenntlich zu machen. 5Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Änderung der tierärztlichen Tätigkeit hat der Tierarzt dem Tierärztlichen Bezirksverband sowie dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für eine Praxis, die zusätzlich der stationären Behandlung und Unterbringung von Tieren dient. 7Die Voraussetzungen der Anerkennung einer solchen tierärztlich-klinischen Praxis als "Tierärztliche Klinik", „Tierärztliche Klinik für ...“ oder "Tierärztliche Fachklinik für ...“ ergeben sich aus der Anlage zur Berufsordnung (Klinikrichtlinien). 8Die Sätze 1, 3, 4 und 5 sind nicht anwendbar, wenn eine nicht abhängige, freiberufliche tierärztliche Tätigkeit nur ausnahmsweise und gelegentlich ausgeübt wird.

(2) 1Dem Tierarzt ist es gestattet, neben dem Ort seiner Niederlassung (Praxissitz) in bis zu zwei weiteren Praxen selbstständig tierärztlich tätig zu sein. 2Der Tierarzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeit, insbesondere durch räumliche Nähe der weiteren Praxen zum Praxissitz, zu treffen.


§ 7
Tierärztlicher Notfalldienst


(1) 1Sofern es sich im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes als notwendig erweist, hat der Tierärztliche Bezirksverband einen Tierärztlichen Notfalldienst einzurichten. 2Die Entscheidung über die Notwendigkeit obliegt dem Tierärztlichen Bezirksverband. Bei Bedarf ist ein tierärztlicher Notdienst getrennt für den Kleintier- und den Großtierbereich einzurichten.

(2) Jeder niedergelassene Tierarzt hat sich an dem vom Tierärztlichen Bezirksverband eingerichteten Tierärztlichen Notfalldienst zu beteiligen, falls eine Sicherstellung des tierärztlichen Notfalldienstes auf freiwilliger Basis nicht möglich ist.

(3) 1Auf Antrag kann ein Tierarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden. 2Dies gilt insbesondere bei

-  körperlichen Behinderungen

-  besonders belastenden familiären Pflichten und

-  Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.

3Der Antrag ist über den Tierärztlichen Bezirksverband, dessen Mitglied der Antragsteller ist, an die Kammer zu stellen. 4Diese entscheidet nach Anhörung des Tierärztlichen Bezirksverbandes.

(4) Für die Errichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen sind die von der Kammer erlassenen Richtlinien maßgebend.

(5) 1Sofern vom Tierärztlichen Bezirksverband kein Notfalldienst eingerichtet ist, ist der Zusammenschluss einzelner Tierärzte zu einem Tierärztlichen Notfalldienst nach Genehmigung durch den Tierärztlichen Bezirksverband unter Berücksichtigung der Richtlinien der Kammer zulässig. 2Jedem in diesem Bereich niedergelassenen Tierarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an einem solchen Notfalldienst zu geben. 3Erfolgt für diesen Bereich die Einrichtung eines Notfalldienstes durch den Tierärztlichen Bezirksverband, so ist ein bereits bestehender Notfalldienst einzelner Tierärzte aufzulösen oder in diesen einzugliedern.

(6) Aus wichtigen Gründen kann der Tierärztliche Bezirksverband einen Tierarzt vom Notfalldienst ausschließen.


§ 8
Praxiskennzeichnung


(1) 1Jeder niedergelassene Tierarzt hat seine Praxis durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. 2Das Anbringen von Praxisschildern ist nicht zulässig, wenn keine tierärztliche Praxis ausgeübt wird.

(2) 1Das Praxisschild zeigt die Praxisstelle des niedergelassenen Tierarztes an. 2Es darf nicht in aufdringlicher oder hervorhebender Form ausgestattet oder angebracht sein.

(3) Der Tierarzt hat auf seinem Praxisschild

- den Namen,

- die (Fach-) Tierarztbezeichnung und/oder die Zusatzbezeichnung,

- die Sprechzeiten sowie

- ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gemäß
§ 22 anzugeben.

(4) Bei der Beschriftung des Praxisschildes sind im Übrigen die Grundsätze des § 24 zu beachten.

(5) 1Der niedergelassene Tierarzt darf die Praxisstelle entweder zusätzlich zum Praxisschild durch ein am Praxiseingang anzubringendes Berufslogo nach Maßgabe der Anlage zu § 8 (s. DTBl. 1997, S. 785) oder durch ein beleuchtbares Praxisschild kennzeichnen, auf dem das Berufslogo, das in graphischer und farblicher Gestaltung dem in der Anlage zu § 8 beschriebenen Logo entsprechen muss, angebracht werden darf.

(6) Die Absätze 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden bei der Anbringung von Praxishinweisschildern.

(7) Die Verlegung der Praxis kann durch ein Hinweisschild an der früheren Praxisstelle ein Jahr lang kenntlich gemacht werden.

(8) Türschilder an einer nicht mit der Praxis verbundenen Privatwohnung des Tierarztes dürfen einen Hinweis auf die Praxisanschrift enthalten.

(9) Niedergelassene Tierärzte, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können an ihrem Tätigkeitsort von dem Anbringen eines Praxisschildes absehen, wenn sie dieses dem Tierärztlichen Bezirksverband anzeigen.


§ 9
Bekanntmachungen, Drucksachen


(1) Bei der Bekanntgabe von für die Patientenbesitzer bedeutsamen Ereignissen, die mit der tierärztlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehen, in Informationsmedien sind die Grundsätze des § 24 zu beachten.

(2) 1Bei der Gestaltung und Beschriftung insbesondere von Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und Visitenkarten kann das Berufslogo verwendet werden, das in seiner grafischen Gestaltung der Anlage zu § 8 (s. DTBl. 1997, S. 785) entspricht. 2Es dürfen auch private Praxissymbole, z.B. Tiersymbole, verwendet werden, wenn diese in unaufdringlicher Form erscheinen. 3Im Übrigen sind die Grundsätze des § 24  zu beachten. 


§ 10
entfällt



§ 11
Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten


(1) 1Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten hat der Tierarzt unter Beachtung der Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sorgfältig, sachlich unparteiisch und nach dem besten Wissen auszustellen. 2Der Zweck des Schriftstücks und sein Empfänger sind anzugeben.

(2) Gutachten für Unternehmen müssen den Zusatz enthalten, dass auf die Gutachten bei Werbung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen und in anderen Medien oder auf andere Weise nicht Bezug genommen werden darf.

(3) Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen setzt voraus, dass die Tiere oder der Tierbestand unmittelbar vorher ordnungsgemäß untersucht worden sind.

(4) Bei Zeugnissen über Mitarbeiter und Tierärzte in Weiterbildung soll eine Frist von vier Wochen nach Antragstellung nicht überschritten werden.


§ 12
Verordnung von Heilmitteln


(1) 1Beim Verordnen und Anwenden von Arzneimitteln sind die Bestimmungen dieser Berufsordnung, des Arzneimittelrechts und der Gebührenordnung für Tierärzte zu beachten. 2Arzneimittel dürfen nur in der für den Behandlungsfall benötigten Menge abgegeben werden.

(2) Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, für die Empfehlungen von Heilmitteln oder Geräten eine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.

(3) Der Tierarzt darf Arzneimittel-Muster nur in einem für die Kenntnis und Erprobung eines Mittels notwendigen Umfang verwenden.

(4) Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, mit Apotheken, Firmen oder Geschäften zu vereinbaren, dass Heilmittel unter Decknamen oder Bezeichnungen verordnet werden, die nicht jedem Apotheker verständlich sind.

(5) Der Tierarzt hat Arzneimittelnebenwirkungen und Arzneimittelmängel, die ihm aus seiner Tätigkeit bekannt werden, der zuständigen Stelle und der Arzneimittel-Kommission der Bundestierärztekammer mitzuteilen.

(6) 1Dem Tierarzt ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bzw. Waren ähnlicher Art Werbevorträge zu halten oder Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung dienen sollen. 2Der Tierarzt hat eine solche Verwendung seiner Gutachten und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu untersagen.

(7) Dem Tierarzt ist es verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer tierärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke, z.B. für einen Firmentitel oder zur Bezeichnung eines Mittels, herzugeben.

(8) 1Der Tierarzt soll bei der Bekämpfung von Missständen im Heil- und Heilmittelwesen mitwirken. 2Verstösse sind der zuständigen Behörde und dem Tierärztlichen Bezirksverband mitzuteilen.


§ 13
Verträge


(1) Der Tierarzt soll sich zur Wahrung der beruflichen Belange vor dem Abschluss von Verträgen und Abmachungen im Zusammenhang mit seiner tierärztlichen Tätigkeit von der Kammer beraten lassen.

(2) Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme oder Übergabe einer Praxis und den Beginn oder die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft im Sinne des § 22.

(3) Verträge, die Pauschalvergütungen an Tierärzte vorsehen und Verträge für die tierärztliche Überwachung von Tierbeständen sind der Kammer vor Abschluss vorzulegen, um insbesondere prüfen zu können, ob die Bestimmungen der Gebührenordnung gewahrt sind.

(4) 1Anstellungsverträge dürfen von Tierärzten nur abgeschlossen werden, wenn die Grundsätze dieser Berufsordnung gewahrt sind. 2Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Tierarzt in seiner tierärztlichen Tätigkeit keinen unzulässigen Weisungen durch Nichttierärzte unterworfen wird.


§ 14
Tierärztliche Gebühren


(1) Die Höhe der Vergütungen für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Es ist in der Regel unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfach-Satzes des Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Das Überschreiten des dreifachen oder das Unterschreiten des einfachen der Gebührensätze ist im begründeten Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung zwischen Tierhalter und Tierarzt vor Erbringung der Leistung zulässig. Der jeweilige Grund für das Unter- bzw. Überschreiten ist in dieser Vereinbarung anzugeben. Dabei dürfen vorgefertigte Schriftstücke nicht verwendet werden.

(3) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.

(4) 1Die Honorarforderungen des Tierarztes sind nach der Gebührenordnung und auf Grund seiner Aufzeichnungen so aufzugliedern, dass eine Nachprüfung möglich ist. 2Der Tierarzt soll seine Honorarforderungen mindestens vierteljährlich erstellen.

(5) Ohne amtlichen Auftrag oder Genehmigung der Kammer oder des Tierärztlichen Bezirksverbandes darf ein Tierarzt kein Gutachten über die Gebührenforderung eines anderen Tierarztes abgeben.


§ 15
Haftpflichtversicherung


Der Tierarzt muss hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus Anlass seiner tierärztlichen Tätigkeit versichert sein.


§ 16
Aufzeichnungen


(1) 1Der Tierarzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. 2Dies gilt insbesondere für die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln. 3Entsprechende Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. 4Satz 3 gilt auch für technische Dokumentationen. 5Eine längere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach tierärztlicher Erfahrung geboten ist.

(2) 1Der Tierarzt soll dafür Sorge tragen, dass seine tierärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde nach Aufgabe der Praxis in gehörige Obhut gegeben werden. 2Der Tierarzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe tierärztliche Aufzeichnungen über Tiere in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patientenbesitzers einsehen oder weitergeben.

(3) Aufzeichnungen im Sinne des Absatz 1 auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, vorzeitige Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.


§ 17
Kollegiales Verhalten


(1) 1Der Tierarzt hat seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. 2In Form und Art herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Können und Wissen eines anderen Tierarztes sind mit der tierärztlichen Standeswürde ebenso wenig vereinbar, wie jeder Versuch, einen Kollegen auf unlautere Weise aus seiner Stellung oder seiner Behandlungstätigkeit zu verdrängen sowie in seiner Berufstätigkeit zu behindern oder zu schädigen. 3In Gegenwart von Nichttierärzten ist von Beanstandungen der Tätigkeit eines anderen Kollegen oder von zurechtweisenden Belehrungen abzusehen.

(2) Es ist berufsunwürdig, wenn ein Tierarzt, der insbesondere im Rahmen der Weiterbildung in einer Praxis tierärztlich tätig war, sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederlässt, in welcher er mindestens 6 Monate tierärztlich tätig war.

(3) Es ist auch berufsunwürdig, einem tierärztlichen Mitarbeiter für seine Tätigkeit keine angemessene Vergütung zu gewähren.


§ 18
Behandlung von Tieren, die bereits von anderen Tierärzten behandelt wurden


(1) Wird der Tierarzt von einem Tierbesitzer in Anspruch genommen, dessen Tier bereits in Behandlung eines anderen Tierarztes steht, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass der vor ihm zugezogene Tierarzt von der Übernahme des Falles bzw. von den getroffenen Maßnahmen verständigt wird.

(2) Nach Entlassung aus stationärer Behandlung, Behandlung im Rahmen des tierärztlichen Notdienstes oder nach Beendigung einer fachtierärztlichen Behandlung soll das Tier dem Tierarzt zurücküberwiesen werden, in dessen Behandlung es zuvor stand, wenn noch eine weitere Behandlung erforderlich ist.

(3) Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, die Behandlung erkrankter Tiere einem anderen Tierarzt gegen Entgelt oder andere Vorteile zu überlassen oder sich zuweisen zu lassen.


§ 19
Zuziehung eines weiteren Tierarztes und Nachsorgepflicht


(1) 1Der Tierarzt soll den von einem anderen Kollegen erbetenen Beistand nicht ablehnen. 2Bei Konsilien soll das Ergebnis nach Vereinbarung vorgetragen werden.

(2) 1Der Tierarzt, der ein krankes Tier nicht selbst behandeln kann, muss dieses im Interesse der Gesundheit des Tieres oder der Vermeidung wirtschaftlicher Schäden beim Tierhalter einem anderen Tierarzt oder einer tierärztlichen Klinik überweisen. 2Gegebenenfalls hat er die erhobenen Befunde dorthin zu übermitteln und über die bisher erfolgte Behandlung zu informieren. 3Der weiterbehandelnde Tierarzt hat den überweisenden Tierarzt von den im Rahmen der Weiterbehandlung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(3) 1Der zugezogene Tierarzt ist verpflichtet, in allen Fällen die Nachsorge sicherzustellen. 2Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat er den das Tier oder den Bestand in der Regel behandelnden Tierarzt über das Ergebnis seines Besuches unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3§ 18 (1) bleibt unberührt.


§ 20
Vertretung von Tierärzten


(1) Der Tierarzt darf sich in seiner tierärztlichen Tätigkeit nur von Tierärzten vertreten lassen.

(2) 1Niedergelassene Tierärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. 2Die vertretungsweise übernommene Behandlung von Tieren ist nach der Beendigung der Vertretung dem vertretenen Tierarzt zurückzugeben.

(3) Das Wegegeld bei Vertretungen soll von der Praxisstelle des Vertretenen aus berechnet werden.

(4) 1Die Praxis eines verstorbenen Tierarztes kann unter dessen Namen zugunsten seiner Witwe bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Dauer eines halben Jahres von einem anderen Tierarzt weitergeführt werden. 2Die Weiterführung ist der Kammer unter Namhaftmachung des die Praxis weiterführenden Tierarztes mitzuteilen. 3In Sonderfällen kann die Weiterführung der Praxis auch zugunsten anderer Hinterbliebener auf Antrag von der Kammer genehmigt werden. 4In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag durch die Kammer verlängert werden. 5Insbesondere bei Krankheit kann bei niedergelassenen Tierärzten, die an der Ausübung der Praxis nicht nur vorübergehend verhindert sind, entsprechend verfahren werden. 6In diesem Falle hat sich der niedergelassene Tierarzt zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung gegeben sind. 7Entsprechende Anträge sind über den Tierärztlichen Bezirksverband an die Kammer zu richten.


§ 21
Vertreter und Assistenten


(1) 1Vertreter sind freiberuflich tätige Tierärzte, die in Abwesenheit des niedergelassenen Tierarztes dessen Praxis führen. 2Assistenten sind neben dem niedergelassenen Tierarzt in dessen Praxis tätige, weisungsgebundene Tierärzte.

(2) 1Das Arbeitsverhältnis zwischen dem niedergelassenen Tierarzt und dessen Assistenten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages festzulegen. 2Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem niedergelassenen Tierarzt und dessen Vertreter soll - unter Angabe der gegenseitigen Rechte und Pflichten - ebenfalls schriftlich erfolgen.


§ 22
Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften


(1) 1Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Tierärzte nur Gesellschaftsformen wählen, welche die eigenverantwortliche und freiberufliche Berufsausübung wahren. 2Solche Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die Partnerschaftsgesellschaft für die Tierärztepartnerschaft. 3Es dürfen sich nur Tierärzte zusammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. 4In einer Berufsausübungsgemeinschaft  behält jeder Partner hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben die Stellung des selbständig niedergelassenen Tierarztes. 5Sämtliche für die Ausübung tierärztlicher Praxistätigkeit nötigen Einrichtungen haben sich am gemeinsamen Niederlassungsort zu befinden. 6Die freie Tierarztwahl muss gewährleistet bleiben. 7Alle Bestimmungen dieser Berufsordnung, insbesondere das Verbot berufswidriger Werbung gelten auch in den in Satz 2 aufgeführten Berufsausübungsgemeinschaften.

(2) 1Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder einer Tierärztepartnerschaft ist schriftlich abzuschließen und hat Bestimmungen über deren Veränderung oder Auflösung zu enthalten. 2Auf § 13 Abs. 1 und Abs. 2 wird hingewiesen.

(3) 1Tierärzte dürfen im Rahmen des § 6 Abs. 2 mehreren Berufsausübungsgemeinschaften angehören. 2An jedem Ort einer Berufsausübungsgemeinschaft muss mindestens eines der Mitglieder seinen Praxissitz im Sinne des § 6 Abs. 1 haben und dort hauptberuflich tätig sein. 3Alle Zusammenschlüsse nach Satz 1 sowie jede Änderung und die Beendigung sind dem Tierärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. 4Sind für die beteiligten Tierärzte mehrere Tierärztliche Bezirksverbände oder Tierärztekammern zuständig, so ist jeder Tierarzt verpflichtet, den für ihn zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband oder die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Tierärzte hinzuweisen.

(4) 1Die Fortführung einer Berufsausübungsgemeinschaft unter dem Namen ausgeschiedener oder verstorbener Gesellschafter ist nicht zulässig. 2Die Tierärztepartnerschaft führt den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen der Gesellschafter.

(5) Bei der Gründung von Organisationsgemeinschaften unter Tierärzten (z.B. Praxisgemeinschaften, Labor- oder Apparategemeinschaften) sind insbesondere die in den §§ 4, 6, 17 Abs. 3, 20, 21 und 22 Abs. 3 niedergelegten Grundsätze zu beachten.


§ 23
Beteiligung von Tierärzten an sonstigen Partnerschaften


(1) Einem Tierarzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäss § 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Angehörigen freier Berufe zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Tierheilkunde ausübt.

(2) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.


§ 24
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung


(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung einer sachgerechten und angemessenen Information des Patientenbesitzers.

(2) Dem Tierarzt ist berufswidrige Werbung  für sich oder für andere Tierärzte untersagt.

(3) 1Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, marktschreierische, irreführende, wahrheitswidrige, vergleichende oder Preis- Leistungs-Werbung. 2Es ist ferner berufswidrig,

a) zu gestatten, dass die Person des Tierarztes oder seine Tätigkeit in Ankündigungen von Kliniken, Instituten, Vereinen oder anderen Unternehmen anpreisend herausgestellt wird,

b) öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen außerhalb der Fachkreise zu veranlassen,

c) unentgeltliche Behandlungen oder Behandlungen zu unterhalb der Mindestgebührensätze der Gebührenordnung liegenden Preisen anzubieten,

d) unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten,

e) Patientenbesitzer in unlauterer Weise von anderen Kollegen abzuwerben,

f) zum Zwecke der Werbung Krankengeschichten in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften oder in Vorträgen vor Nichtfachkreisen bekannt zu geben.

3Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. 4Der Tierarzt darf eine ihm verbotene berufswidrige Werbung durch  Dritte weder veranlassen noch dulden.

(4) 1Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen nur dann öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind und ihre Angabe nicht mit nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden kann. 2Die Angaben nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Tierarzt die davon umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. 3Die Tierärzte haben der Kammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Die Kammer ist berechtigt, ergänzende Auskünfte zu verlangen. 5Aus den Angaben nach Satz 1 muss deutlich erkennbar werden, dass ihnen nicht eine von der Tierärztekammer nach geregeltem Weiterbildungsrecht verliehene Qualifikation zugrunde liegt.


§ 25
Tierarzt und Nichttierarzt


(1) 1Das Untersuchen und Behandeln von kranken Tieren wie die Vornahme von Eingriffen an Tieren gemeinsam mit Nicht-Tierärzten - ausgenommen Ärzte, Zahnärzte und andere Naturwissenschaftler sowie Studierende der Veterinärmedizin - ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. 2Zulässig bleibt die Inanspruchnahme von tierärztlichem Hilfspersonal oder anderen Hilfspersonen.

(2) Unzulässig ist die gemeinsame Behandlung mit Tierheilbehandlern.


§ 26
entfällt



§ 27
Ausländische Tierärzte


Diese Berufsordnung gilt auch für Tierärzte, die im Geltungsbereich dieser Berufsordnung nur gelegentlich oder vorübergehend Dienstleistungen in ihrem Beruf erbringen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.


§ 28
entfällt



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