Tierärztlicher Bezirksverband Oberbayern
Implerstrasse 55
81371 München
Telefon: 089 / 29 68 21
Fax: 089 / 28 75 58 28
www.tbv-obb.de
info@tbv-obb.de

Satzung und Geschäftsordnung



Satzung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern


§ 1

(1) Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern (im folgenden Bezirksverband genannt) ist die Berufsvertretung der Tierärzte im Regierungsbezirk Oberbayern.

(2) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Bayerischen Staatswappen.



§ 2

(1) Der Bezirksverband hat zusammen mit der Bayerischen Landestierärztekammer (im folgenden Kammer genannt) die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze innerhalb seines Bereiches die beruflichen Belange wahrzunehmen, die Erfüllung der tierärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die tierärztliche Fortbildung zu fördern, Wohlfahrtseinrichtungen für Tierärzte und Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.

Der Bezirksverband hat ferner die Aufgabe, für ein gedeihliches Verhältnis der Tierärzte untereinander zu sorgen.

(2) Der Bezirksverband ist verpflichtet, Anfragen der Behörden zeitgerecht zu beantworten und auf deren Verlangen Gutachten zu erstellen.



§ 3

(1) Die Tierärzte eines Bezirksverbandes können sich in Kreisgruppen zusammenschließen. Die Neubildung oder Änderung von Kreisgruppen bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes.

(2) Die Kreisgruppe wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.



§ 4

(1) Der Bezirksverband steht unter Aufsicht der Kammer und der Regierung von Oberbayern.

(2) Die Regierung kann jederzeit Auskunft über die Verhältnisse und Beschlüsse des Bezirksverbandes verlangen und gesetz- und satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Kammer außer Kraft setzen.

(3) Die Beschlüsse der Kammerdelegiertenversammlung und des Vorstandes der Kammer sind für den Bezirksverband bindend; der Kammer ist auf Anfrage Auskunft zu erteilen.



§ 5

(1) Der Bezirksverband ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge zu erheben.

(2) Die Höhe der Beiträge ist in einer Beitragsordnung festzusetzen. Diese ist von den Mitgliedern der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes zu beschließen und bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kammer und der Genehmigung der Regierung von Oberbayern.

(3) Rückständige Beiträge können nach Maßgabe des Art. 35 des Kammergesetzes eingetrieben werden.

(4) Der Bezirksverband kann die Kammer zur Einhebung der Beiträge ermächtigen. In diesem Fall wird der Beitrag zum Bezirksverband zugleich mit dem Beitrag zur Kammer von den Mitgliedern der Bezirksverbände über die Zentralkasse bei der Kammer eingehoben.



§ 6

(1) Mitglieder des Bezirksverbandes sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die

a) in seinem Bereich tierärztlich tätig sind oder

b) ohne tierärztlich tätig zu sein, in seinem Bereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Mitglieder des Bezirksverbandes, die gelegentlich oder vorübergehend außerhalb Bayerns tierärztlich tätig sind, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie außerhalb Bayerns Mitglieder einer vergleichbaren tierärztlichen Berufsvertretung sind. Personen, deren Mitgliedschaft bei einer vergleichbaren tierärztlichen Berufsvertretung außerhalb Bayerns wegen gelegentlicher oder vorübergehender tierärztlicher Tätigkeit in Bayern erlischt, werden Mitglieder des Bezirksverbandes (Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 46 Abs. 1 des Kammergesetzes).

(3) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 8 BTÄO) und bei Anordnung eines vorläufigen oder vorübergehenden Verbotes, den tierärztlichen Beruf auszuüben (§ 132 a Abs. 1 StPO, § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB).

Das Ruhen der Mitgliedschaft endet

a) Im Falle des § 8 BTÄO mit der Aufhebung der Ruhensanordnung

b) im Falle des § 132 a StPO mit der Aufhebung und

c) im Falle des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbotes.

(4) Die Mitgliedschaft endet außer mit dem Tode mit der Rücknahme oder mit dem Widerruf der Approbation oder einem Verzicht auf diese sowie mit der Anordnung eines dauernden Verbotes, den tierärztlichen Beruf auszuüben (§70 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Sie endet auch mit der Verlegung der tierärztlichen Tätigkeit oder, falls eine solche nicht ausgeübt wird, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus dem Bereich des Bezirksverbandes. Ferner endet wie bei der Aufgabe der tierärztlichen Tätigkeit, sofern das Mitglied im Gebiet des Bezirksverbandes nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung bei nur vorübergehender Verlegung oder Aufgabe bis zur Dauer von 3 Monaten.

(5) Mitglieder des Bezirksverbandes, die ihre tierärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches der Bundestierärzteordnung verlegen und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, können freiwillige Mitglieder des Bezirksverbandes bleiben. Die §§ 5, 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 finden auf freiwillige Mitglieder keine Anwendung. Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Mitglieds, seinen Tod oder durch Verlust der Befugnis, den tierärztlichen Beruf auszuüben.



§ 7

Die Mitglieder des Bezirksverbandes sind verpflichtet sich nach Maßgabe der von der Kammer hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift (Meldeordnung), bei dieser sowie beim zuständigen Veterinäramt zu melden.



§ 8

(1) die Mitglieder sind berechtigt, die Fortbildungs- und sonstigen Einrichtungen des Bezirksverbandes in Anspruch zu nehmen.

Es steht ihnen nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung das Recht zu, die Mitglieder des Vorstandes und die Delegierten des Bezirksverbandes zur Kammer zu wählen sowie als solche gewählt zu werden.

(2) Außer in den Fällen des Art. 11 Abs. 5 des Kammergesetzes ruht das Wahlrecht und die Wählbarkeit, solange die Mitgliedschaft ruht (§ 6 Abs. 3).



§ 9

(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus 38 Mitgliedern des Bezirksverbandes. Aus diesen 38 Mitgliedern wählt die Delegiertenversammlung den Vorstand. Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und drei Beisitzern.



§ 10

Die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes beschließt über Satzung, Haushaltsplan, Festsetzung und Einhebung der Beiträge sowie über alle sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Bezirksverbandes.



§ 11

(1) Die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes ist vom ersten Vorsitzenden jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung, außerdem auf Antrag eines Fünftels der Delegierten zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Einladung zu erfolgen.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte des Bezirksverbandes ordnungsgemäß eingeladen sind und deren Mehrheit anwesend ist.

(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes führt der erste Vorsitzende des Bezirksverbandes, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

(4) In der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes wird durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit unter Nichtanrechnung der Stimmenthaltungen beschlossen, soweit nicht von mindestens einem Fünftel der anwesenden Delegierten schriftliche Abstimmung verlang wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Änderung von im gleichen Geschäftsjahr gefassten Beschlüssen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes. Sie dürfen nur gefasst werden, wenn auf den Änderungsantrag in einem Tagesordnungspunkt der versandten Tagesordnung hingewiesen wurde.

(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes gibt sich eine Geschäftsordnung.



§ 12

(1) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes auf Dauer von vier (fünf) Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt die von der Delegiertenversammlung des Bezirksverbands zu beschließende Wahlordnung.

(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand oder zu Ausschüssen ruht oder endet für das betreffende Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 12 des Kammergesetzes oder des §6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 u. 4 der Satzung.

(3) Die Wahlperiode der Delegiertenversammlung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern beträgt fünf Jahre.



§ 13

(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie drei Beisitzern. Die Vorsitzenden der Kreisgruppen können zu den Vorstandssitzungen geladen werden und an ihnen beratend teilnehmen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes und vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er hat die Aufgaben nach Art .33 u 34 des Kammergesetzes wahrzunehmen und kann hierfür einen Ausschuss bestellen. Ferner bestellt der Vorstand zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens nach Art. 32 des Kammergesetzes einen Vermittler.

(3) Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, vertritt den Bezirksverband nach außen und vor den Gerichten. Er kann diese Vertretung im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes in besonderen Fällen auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(4) Der Vorstand kann Sachbearbeiter oder Geschäftsführer in ehrenamtlicher, haupt- oder nebenamtlicher Eigenschaft und zur Bearbeitung besonderer Fragen und Ausschüsse bestellen.

(5) Der Vorstand hat der Delegiertenversammlung innerhalb der Halbjahresfrist nach Ende des Geschäftsjahres einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten.

(6) Der Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle des Bezirksverbandes; er kann die Leitung mit Zustimmung des Vorstandes auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.



§14

(1) Die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse des Bezirksverbandes erfolgt ehrenamtlich. Tagegelder, Übernachtungsgelder und Reisekostenentschädigungen werden für die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes, für die Delegierten der Kammer nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der Kammer gewährt.

(2) Der Bezirksverband veröffentlicht seine Bekanntmachungen und Mitteilungen im Deutschen Tierärzteblatt.



§15

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§16

(1) Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern.

(2) Die nach der bisherigen Satzung bestehenden Organe und Ausschüsse der Bezirksverbände bleiben für die Dauer ihrer Wahlzeit im Amt.



§17

Diese Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.

Beschlossen am 30. Mai 1990 auf Grund von Art. 5 i. V. m. Art 46 Abs. 1 des Kammergesetzes.



Kreisgruppeneinteilung

Kreisgruppe Nord: Eichstätt, Freising, Neuburg/Donau, Pfaffenhofen/Ilm, Dachau, Stadt Ingolstadt

Kreisgruppe Ost: Altötting, Berchtesgadener Land, Ebersberg, Miesbach, Mühldorf, Traunstein, Landkreis Rosenheim, Stadt Rosenheim

Kreisgruppe West: Bad Tölz-Wolfratshauen, Fürstenfeldbruck, Starnberg, Landkreis München

Kreisgruppe Süd: Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Landsberg/Lech,

Kreisgruppe Mitte: Landeshauptstadt München

Kreisgruppe Erding: Erding




Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern gibt sich nachfolgende Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern

Geschäftsstelle


§ 1

(1) Der Tierärztliche Bezirksverband Oberbayern unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Leiter(in) der Geschäftsstelle ist der(die) erste Vorsitzende des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern.

(2) Der(Die) Vorsitzende kann nach Maßgabe des Haushaltsplanes das notwendige Personal einstellen.

(3) Der(Die) Vorsitzende kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete Mitglieder des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern beauftragen.



§ 2

(1) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgen Einstellung, Bezahlung, Urlaubsgewährung und Entlassung des Personals im Falle einer Vollanstellung nach den jeweils gültigen Bestimmungen des TV-L(Tarifvertrag für die Angestellten der Länder). Die Bestimmungen des TV-L können nach Einzelfallentscheidung auch für Teilzeitangestellte angewendet werden.

(2) Die Arbeitszeit der dort beschäftigten hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Mitarbeiter richtet sich nach der jeweiligen Regelung im öffentlichen Dienst, bzw. nach den Bedürfnissen des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern.



§ 3

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Je nach Bedarf sind ein oder mehrere Konten einzurichten.

(2) Das Rechnungsergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres und der Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr sind der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Kassenprüfung hat vor der Delegiertenversammlung durch zwei Mitglieder des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern zu erfolgen. Über die Prüfung ist ein Bericht abzufassen, der der Delegiertenversammlung vorzulegen ist. Zum Ende der fünfjährigen Wahlperiode wird durch ein Steuerbüro ein Bericht über die Kassenprüfung der Jahresrechnung erstellt.

(4) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes geleistet werden. Der(Die) erste Vorsitzende ist ermächtigt, über einen Betrag bis zu 5% des Beitragsaufkommens eines Jahres ohne Genehmigung des Vorstandes zu verfügen.

(5) Nicht verpflichtende Verbindlichkeiten (verpflichtend sind z.B. Kosten für Wahlen, Kosten für Teilnahme am Deutschen Tierärztetag), die 5% des Beitragsaufkommens eines Jahres überschreiten, dürfen nur mit Zustimmung des Vorstands, solche, die mehr als 10.000 Euro im Jahr erfordern, nur mit Genehmigung der Delegiertenversammlung eingegangen werden.



Verfahrensvorschriften bei Delegiertenversammlungen


§ 4

Zutritt zu Delegiertenversammlungen haben alle Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände, Vertreter des zuständigen Ministeriums, die Vertreter der zuständigen Sachgebiete der Regierung von Oberbayern, der Präsident(in) der Bayerischen Landestierärztekammer, dessen Vertreter und geladene Personen. Zum Wort berechtigt sind die Delegierten, die Vorstandsmitglieder, die Vertreter des zuständigen Ministeriums, die Vertreter der zuständigen Sachgebiete der Regierung von Oberbayern und der Präsident(in) der Bayerischen Landestierärztekammer und dessen Vertreter(in).



§ 5

(1) Der(Die) erste Vorsitzende leitet die Delegiertenversammlung, bei dessen(deren) Verhinderung der(die) zweite Vorsitzende. Sollte auch der(die) verhindert sein, so leitet der(die) mit den meisten Stimmen gewählte Beisitzer(in) die Delegiertenversammlung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der(die) Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) Während der Neuwahl des Vorstandes übernimmt der(die) älteste anwesende Delegierte den Vorsitz. Wird er(sie) selbst als Kandidat nominiert, so übernimmt der(die) nächst älteste Delegierte den Vorsitz.



§ 5 a

Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und der Beisitzer des TBV OBB

(1) Der erste Vorsitzende wird in schriftlicher und geheimer Abstimmung, wenn dies ein Drittel der Delegierten fordert, von der Delegiertenversammlung aus den Reihen der wahlberechtigten Delegierten des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In gleicher Weise erfolgt die Wahl des zweiten Vorsitzenden. Gibt es für die Wahl des ersten oder zweiten Vorsitzenden keinen Gegenkandidaten, so ist eine Wahl per Akklamation möglich.

(2) Die drei primären und deren drei Vertreter aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Beisitzer für den Vorstand des TBV OBB werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Ihre Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Los.



§ 6

(1) Anträge, die von der Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, können von jedem ordentlichen Mitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern gestellt werden.

(2) Sie sind mit Begründung spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Tierärztlichen Bezirksverband Oberbayern zu stellen.



§ 7

Zu Gegenständen der Tagesordnung können von jedem Delegierten und Vorstandsmitglied Anträge gestellt werden.



§ 8

Wortmeldungen können schriftlich oder durch Handzeichen erfolgen. Der(Die) Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Er(Sie) kann von dieser Regel im Einverständnis mit den vorgemerkten Rednern abweichen.



§ 9

(1) Außer der Reihe erhalten das Wort:

a) der(die) Berichterstatter(in),

b) die Vertreter des zuständigen Ministeriums

c) die Vertreter der zuständigen Sachgebiete der Regierung von Oberbayern

d) der(die) Präsident(in) der Bayerischen Landestierärztekammer oder dessen(deren) Vertreter(in)

e) wer zur Geschäftsordnung sprechen will, insbesondere, wer Vertagung oder Vorberatung durch einen Ausschuss oder Schluss der Rednerliste oder Schluss der Aussprache beantragen will,

f) wer Berichtigungen zu geben hat.


(2) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache erteilt. Der(Die) Redner(in) darf nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn(Sie) persönlich geführt werden, zurückweisen oder eigene Erklärungen berichtigen, aber nicht zur Sache sprechen.



§ 10

Grundsätzlich sollen die Redner - mit Ausnahme der Berichterstatter - nicht länger als fünf Minuten sprechen. Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden. Auf Beschluss der Versammlung kann die Redezeit auch beschränkt werden.



§ 11

(1) Der(Die) Vorsitzende ist verpflichtet, für einen ruhigen, ungestörten Verlauf der Versammlung zu sorgen. Er(Sie) hat Zeichen des Beifalls oder der Missbilligung und jede sonstige Einmischung bei den nur als Zuhörer an der Versammlung Teilnehmenden zu untersagen.

(2) Er(Sie) kann die Versammlung aufheben, wenn er(sie) sich nicht mehr oder nur noch schwer Gehör verschaffen kann. Nötigenfalls verlässt er(sie) den Platz des(der) Vorsitzenden. Die Versammlung ist dann bis auf weiteres unterbrochen.

(3) Der(Die) Vorsitzende kann die Versammlung bis zur Dauer einer Stunde oder auch mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Delegiertenversammlung für eine längere Zeit unterbrechen.

(4) Zwischenrufe seitens der Delegierten sind gestattet. Der(Die) Vorsitzende kann sie verbieten, wenn sie in ein Zwiegespräch mit dem Redner ausarten oder diesen dauernd in seinem Vortrag stören.



§ 12

(1) Der(Die) Vorsitzende soll einen Redner, der vom Beratungsgegenstand abweicht, zur Sache rufen. Er(Sie) kann ihm nach zweimaliger vergeblicher Ermahnung das Wort entziehen.

(2) Er(Sie) soll Delegierte, die persönlich verletzende Zwischenrufe machen oder sonst den ordnungsgemäßen Ablauf der Delegiertenversammlung stören, ermahnen und im Wiederholungsfalle zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er(sie) dem Delegierten, der zum dritten Mal die Ordnung verletzt, Redeverbot auf Zeit oder Dauer auferlegen.



§ 13

(1) Vor jeder Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen und sind die gestellten Anträge noch einmal zur Verlesung zu bringen. Sie sind vom Verständnis so zu formulieren, dass ihnen zugestimmt oder dass sie abgelehnt werden können.

(2) Es ist dieser Grundsatz maßgebend, dass der weitergehende Antrag vor dem minderweitgehenden und der sachliche Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag zur Abstimmung gestellt werden. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die Abstimmung ist im Gange sobald der(die) Vorsitzende zur Stimmabgabe auffordert.

(3) Allen übrigen Anträgen gehen vor:

a) der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

b) der Antrag auf Vertagung

c) der Antrag auf Ausschussberatung

d) Schluss der Debatte

e) Antrag zur Geschäftsordnung



§ 14

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sowohl im Stehen oder im Sitzenbleiben.

(2) Eine namentliche oder geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soweit Stimmenthaltungen zulässig sind, dürfen sie weder den diesen Antrag befürwortenden Stimmen noch den diesen Antrag ablehnenden Stimmen zugezählt werden. Sie gelten jedoch als abgegebene Stimmen.



§ 15

Die Delegiertenversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten es beschließt.



§ 16

Der Wortlaut der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und der Verlauf der Delegiertenversammlung sind allen Delegierten, Vorstands- und Ausschussmitgliedern in Form eines Protokolls zu übermitteln. Der Wortlaut der Beschlüsse, der Abstimmungsergebnisse und des Verlaufs der Delegiertenversammlung gilt in der Form des Protokolls als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen (Datum der Zustellung) Einspruch eingelegt wird.



Verfahrensvorschriften bei Sitzungen des Vorstandes

§ 17

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder Bestimmungen der Satzung nicht entgegenstehen, gelten die Vorschriften der §§ 5 - 16 sinngemäß.



§ 18

Einladungen zu Sitzungen des Vorstands sollen in der Regel schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen und spätestens am 10. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben werden, bzw. per email versandt werden. In besonders dringlichen Fällen kann die Benachrichtigung kurzfristiger, nötigenfalls telefonisch oder per Telefax erfolgen.



§ 19

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder - wenn dazu eine besondere Aufforderung erging - ihre Stellungnahme schriftlich bekanntgegeben haben. Es genügt einfache Stimmenmehrheit.



Inkrafttreten

§ 20

(1) Vorstehende Geschäftsordnung des Tierärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern wurde von der ordentlichen Delegiertenversammlung am 19. Juni 2013 in Oberschleißheim beschlossen.

(2) Sie tritt mit Wirkung vom 19. Juni 2013 in Kraft.



Dr. Paul Münsterer
1. Vors. TBV OBB



Datenschutz   Impressum© 2024 • TBV-OBB