Tierärztlicher Bezirksverband Oberbayern
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Gedanken zum Einsatz eines umstrittenen Euthanasiemittels

Die Euthanasie moribunder oder alter Tiere tangiert einen sehr sensiblen und heiklen Bereich in der tiermedizinischen Praxis. Nicht nur das know how am Tier, sondern auch der einfühlsame Umgang mit dem Besitzer will gelernt sein. Erst die gelungene Symbiose von beidem gibt dem Besitzer das Gefühl an richtiger Stelle auch richtig gehandelt zu haben. Der Selbstvorwurf vieler Patientenbesitzer in das sog. Schicksal als Richter über Leben und Tod einzugreifen, kann zu einer zentnerschweren Last werden, die häufig in einer schier ausweglosen Situation endet. Neben der erforderlichen seelischen Betreuung hat der Tierarzt(in) die Aufgabe nicht nur das richtige Arzneimittel zu wählen, sondern dieses auch möglichst schonend am Tier und besonders nervenschonend und einfühlsam für den Besitzer einzusetzen. Hier bereitet der Umgang mit dem Präparat T 61 immer wieder bemerkenswerte Schwierigkeiten. Nicht zu Unrecht erheben neben Tierärzten auch Tierschutzorganisationen massive Vorwürfe gegen den Einsatz von T 61, wegen bestehender Defizite im Umgang mit diesem Präparat. Die Bayerische Landestierärztekammer und die tierärztlichen Bezirksverbände nehmen diese Informationen durchaus ernst und weisen in unregelmäßigen Abständen auf den richtigen Umgang bei der Euthanasie mit T 61 hin.

Im Rahmen der Pharmakovigilanz ergab die neueste Überprüfung dieses Arzneimittels, dass das Auftreten unerwünschter Arzneimittelwirkungen auf eine mangelnde Wirksamkeit des Produktes zurückzuführen war. Diese defizitäre Wirkung zeigte sich in einer Verzögerung beim Todeseintritt des Tieres. (Erstickungsanfälle, Angst, Schmerz und Exzitationen) Gerade im Falle der Euthanasie bei alten und unheilbar kranken Tieren besteht der Verdacht, dass die Atemlähmung vor dem Bewusstseinsverlust eintritt. Wir Tierärzte sind genau an diesem Punkt, nicht zuletzt auf Grund tierschutzrelevanter Aspekte, gefordert. Das Tierschutzgesetz schreibt die schmerzlose Tötung eines Wirbeltieres vor. Bei alleinigem Einsatz von T 61 scheint dies nicht gewährleistet. Daraus resultiert die Forderung das Medikament ausschließlich am vorher narkotisierten Tier anzuwenden. Ein weiterer Aspekt spricht gegen T 61, denn der Herzstillstand tritt nach Verabreichung dieses Produkts, beim narkotisierten Tier, über zwei Minuten früher ein, als beim wachen Tier (Metzner, M. 2010) Nebenbei sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Narkose ausnahmslos dem Tierarzt vorbehalten ist (§5 Abs.1 TierSchG).

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hält es aus Gründen der tierschutzgerechten Euthanasie für erforderlich, wie in den meisten EU-Mitgliedstaaten jetzt schon gängige Praxis, dass T 61 nur am narkotisierten Tier eingesetzt werden darf.

Bei der Untersuchung von Metzner (2010) wurde zudem beobachtet, dass der Fetus im letzten Drittel der Trächtigkeit, noch 20 Minuten nach erfolgter Euthanasie des Muttertieres mit T 61, Herztätigkeit zeigte (also noch lebte). Dieses Forschungsergebnis gibt doch sehr zu denken und sollte einen Einsatz als Tötungsmittel im Rahmen der Euthanasie mehr als fraglich erscheinen lassen.

Man kann dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in seiner neuesten Beurteilung von T 61 nur zustimmen. Danach steht allerdings der grundsätzliche Einsatz von T 61 auf dem Prüfstand. Alternative Wege sind möglich und gangbar. Denken wir daran, in erster Linie sind wir dem Wohl des Tieres verpflichtet, aber letztendlich auch den Gefühlen der Tierbesitzer. Sorgen wir dafür, dass der letzte Gang nicht in einem bleibenden grausigen Erlebnis endet.

Dr. Paul Münsterer


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